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   BVerwG, 26.10.1992 - 9 B 152.92   

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https://dejure.org/1992,10978
BVerwG, 26.10.1992 - 9 B 152.92 (https://dejure.org/1992,10978)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1992 - 9 B 152.92 (https://dejure.org/1992,10978)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1992 - 9 B 152.92 (https://dejure.org/1992,10978)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Antrag auf Asyl

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 12.89

    Vertriebenenausweis - Vertrauensschutz - Ausweiseinziehungsverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1992 - 9 B 152.92
    Weiterhin ist geklärt, daß die gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (vgl. dazu Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147) regelmäßig als widerlegt anzusehen ist und der Ausweisbewerber seinen Herkunftsstaat aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat, wenn er selbst vorträgt, er sei einzig und allein aus allgemeinen politischen, mit deutscher Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang stehenden Gründen ausgereist (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]; Beschluß vom 6. Juli 1992 - BVerwG 9 B 59.92 -).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1992 - 9 B 152.92
    Weiterhin ist geklärt, daß die gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (vgl. dazu Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147) regelmäßig als widerlegt anzusehen ist und der Ausweisbewerber seinen Herkunftsstaat aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat, wenn er selbst vorträgt, er sei einzig und allein aus allgemeinen politischen, mit deutscher Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang stehenden Gründen ausgereist (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]; Beschluß vom 6. Juli 1992 - BVerwG 9 B 59.92 -).
  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 6.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Ethnisch

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1992 - 9 B 152.92
    Vielmehr kommt es darauf an, was zur Begründung des Asylantrags vorgetragen worden ist (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, S. 28).
  • BVerwG, 06.07.1992 - 9 B 59.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anspruch auf Erteilung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1992 - 9 B 152.92
    Weiterhin ist geklärt, daß die gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (vgl. dazu Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147) regelmäßig als widerlegt anzusehen ist und der Ausweisbewerber seinen Herkunftsstaat aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat, wenn er selbst vorträgt, er sei einzig und allein aus allgemeinen politischen, mit deutscher Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang stehenden Gründen ausgereist (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79 [BVerwG 20.03.1990 - 9 C 12/89]; Beschluß vom 6. Juli 1992 - BVerwG 9 B 59.92 -).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 9 B 178.86

    Nichtzulassung einer Revision - Deutsche Volkszugehörigkeit eines Kindes eines

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1992 - 9 B 152.92
    Diese Angaben können bei der Prüfung der Vertriebeneneigenschaft des Ausweisbewerbers in gleicher Weise verwertet werden wie dessen Vorbringen im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises (Beschluß vom 28. August 1986 - BVerwG 9 B 178.86 -).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 599.93

    Bedeutung der Religion für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum - Bedeutung

    Weiterhin ist die gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen regelmäßig als widerlegt anzusehen, wenn der Ausweisbewerber selbst vorträgt, er habe allein aus allgemeinen politischen oder aus wirtschaftlichen Gründen, die mit deutscher Volkszugehörigkeit in keinem Zusammenhang stehen, seinen Heimatstaat verlassen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 12.89 - BVerwGE 85, 79, 81; Beschluß vom 26. Oktober 1992 - BVerwG 9 B 152.92 -).
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